{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-10_2017-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140230&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b0a87b818e055ee60b52062b0382c853"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.04.2017 SGNEB.2016.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.04.2017 SGNEB.2016.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.04.2017 SGNEB.2016.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:55", "Checksum": "bdf2f37293c187b8b56be378c177f2b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.04.2017 SGNEB.2016.10\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nSteuergericht\nUrteil vom 3. April 2017\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Flury, Roberti\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGNEB.2016.10\nA AG\nv.d. Kurt Stauffer, Rechtsanwalt und Notar\ngegen\nbetreffend Handänderungssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. B ist Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der A AG (nachfolgend Rekurrentin). Mit Kaufvertrag vom 12. Dezember 2013 verkaufte B der Rekurrentin das Grundstück GB X Nr. 001 zum Kaufpreis von CHF ….\nMit Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 13. Januar 2014 stellten die Betriebs-wirtschaftlichen Dienste FD der Rekurrentin eine Handänderungssteuer von CHF … in Rechnung. Die Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n2. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 reichte die Rekurrentin ein Revisionsgesuch ein und verlangte die Rückerstattung der bezahlten Handänderungssteuer. Dabei wurde festge-halten, dass keine wirtschaftliche Handänderung vorliegen würde, wenn der Alleininha-ber einer Immobiliengesellschaft ein ihm gehörendes Grundstück seiner Immobiliengesellschaft verkauft. Die Amtschreiberei, die den Kaufvertrag erstellt hat, habe gewusst, dass B Alleininhaber der Rekurrentin war. Das Kantonale Steueramt (KStA) müsse sich das Wissen der Amtschreiberei anrechnen lassen. Bei einer amtlichen Veranlagung dürfe die Mitwirkungspflicht nicht gleich streng gehandhabt werden wie bei der gemischten Veranlagung. Ob ein Vorgang der Handänderungssteuerpflicht unterliegt, sei eine Rechtsfrage. Diese Frage konnte die Rekurrentin nicht beantworten. Sie habe daher alles getan, was sie tun konnte und tun musste. Eine Revision sei zuzulassen, wenn sonst ein schockierendes, das Gerechtigkeitsgefühl stark verletzendes Ergebnis nicht vermieden werden könne. Dies sei hier der Fall.\n3. Mit Verfügung vom 5. September 2016 wurde das Revisionsgesuch abgewiesen. Das KStA hielt dabei fest, dass B als Verkäufer und Alleinaktionär der Rekurrentin hier ein Geschäft mit sich selbst abgeschlossen habe. Die Rekurrentin verfüge als Aktiengesellschaft über einen Verwaltungsrat, der in der Lage sein müsse, eine Veranlagungsverfügung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte die Rekurrentin den Revisionsgrund bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können.\n4. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 liess die Rekurrentin Einsprache erheben. Dabei wurde geltend gemacht, dass erst der Vertreter der Rekurrentin im Rahmen eines anderen Mandates auf den Kaufvertrag gestossen sei. Die Rekurrentin habe keine Veranlassung gehabt, an der eigenen Steuerpflicht zu zweifeln. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen sei nicht hervorgegangen, dass der Vorgang steuerfrei sei. Die Kos-tenübersicht habe erst der Vertreter einverlangt. Dieser sei der Rekurrentin nicht auto-matisch zugestellt worden. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könne der Rekurrentin nicht vorgeworfen werden. Die Behauptung, dass sie durch eigene Recherchen zur Auffassung gelangt sei, dass der Vorgang keine Handänderungssteuer auslösen würde. Das Steueramt könne die eigene Verantwortung für fehlerfreies Handeln nicht einfach auf den Verwaltungsrat einer steuerpflichtigen Person abwälzen. Für die rechtliche Subsumtion sei ausschliesslich das Steueramt zuständig. Eine solch komplexe Frage könne von einem Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres beantwortet werden. Die Amtschreiberei habe den Sachverhalt gekannt. Sie habe gewusst, dass B alleiniger Inhaber und Aktionär der Rekurrentin sei. Das KStA müsse sich das Wissen der Amtschreiberei anrechnen lassen, weil die Amtschreiberei als Hilfsperson des KStA gehandelt habe. Bei einer amtlichen Veranlagung würden die Mitwirkungspflichten nicht im gleichen Masse gelten wie bei einer amtlichen Veranlagung. Das KStA habe laut Untersuchungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Steuerpflichtige müsse alle Tatsachen vollumfänglich bekannt geben. Dies sei vorliegend geschehen. Es sei demgegenüber nicht Aufgabe des Steuerpflichtigen, Rechtsfragen zu beantworten. Der Begriff der \"zumutbaren Sorgfalt\" (Art. 147 Abs. 2 DBG) dürfe nicht allzu streng ausgelegt werden. Die Rekurrentin habe sich nicht veranlasst gesehen, eine Einsprache zu erheben. Dazu wäre sie nur verpflichtet gewesen, wenn die Steuer auf einem zu hohen Verkehrswert basiert hätte. Eine Revision sei dann zuzulassen, wenn sonst ein schockierendes, das Gerechtigkeitsgefühl stark verletzendes Ergebnis nicht vermieden werden kann. Dies sei hier der Fall.\n5. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 übermittelte das KStA die Akten an das Steuerge-richt des Kantons Solothurn (KSG) zur Behandlung der Einsprache als sog. Sprungrekurs im Sinne von § 149 Abs. 3 StG."}