Aus dem Verhalten des Rekurrenten kann deshalb nicht geschlossen werden, dass die von ihm beantragte Nachfrist wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten abzulehnen wäre. 9. Die dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen reichen zur Fallbeurteilung aus, sodass die vom Rekurrenten offerierten Beweismittel des Augenscheins am Bauobjekt und der Einvernahme seines Architekten nicht nötig sind. 10. Damit ist der Rekurrent in Gutheissung seines Rekurses für den Erwerb seiner Liegenschaft mit Kaufvertrag vom … 2.2012 in Anwendung von § 207 Abs. 1 lit. g StG von der Handänderungssteuer zu befreien.