In der Steuerpraxis 2013 Nr. 4 ist vorgesehen, dass das Gesuch um Steuerbefreiung auch erst nach der Veranlagung (also nach der zweiten Kontrolle durch die Steuerverwaltung) mit Einsprache gestellt werden kann. Daraus ist zu schliessen, dass keine Pflicht besteht, allfällige Bauverzögerungen der Steuerverwaltung vor der Veranlagung zu melden, um keine negativen Folgen wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten in Kauf nehmen zu müssen. Aus dem Verhalten des Rekurrenten kann deshalb nicht geschlossen werden, dass die von ihm beantragte Nachfrist wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten abzulehnen wäre.