Aufgrund der stichwortartigen Kurz-Begründung des Gesuches wusste die Steuerverwaltung, dass die Baueingabe im „Frühling 2013“ erfolgen werde und dass „Vorstudien am Laufen“ sind. Mit diesen Erklärungen hat der Rekurrent die Steuerverwaltung für sein Gesuch hinreichend informiert. In der Steuerpraxis 2013 Nr. 4 ist vorgesehen, dass das Gesuch um Steuerbefreiung auch erst nach der Veranlagung (also nach der zweiten Kontrolle durch die Steuerverwaltung) mit Einsprache gestellt werden kann.