Der Einzug in das neu gebaute Wohnhaus erfolgte im Sinne der Steuergesetzgebung innert der geforderten nützlichen Frist. Die Fristüberschreitung von 19 Monaten erscheint beim grossen Bauprojekt sachlich als gerechtfertigt, womit dem Rekurrenten für die Einzugsfrist nachträglich eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist. Es sind keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen ersichtlich, welche gegen eine Fristverlängerung sprechen und der Zweck der Steuerbefreiung gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG wird eingehalten. Damit ist dem Rekursbegehren um Steuerbefreiung für die Handänderungssteuer zu entsprechen.