Verhinderung des Hortens von Bauland und des Grunderwerbs für Anlagezwecke, gezielte Verfahrensverzögerungen) liegen nicht vor. Der Rekurrent selber hat vieles unternommen, um das Bauprojekt voranzutreiben. Es ist nicht ersichtlich, bei welcher Phase (Projektierung oder Ausführung) eine weitere vernünftige Beschleunigung möglich gewesen wäre. Es kann dem Rekurrenten diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Der Einzug in das neu gebaute Wohnhaus erfolgte im Sinne der Steuergesetzgebung innert der geforderten nützlichen Frist.