Die Handlungen des Rekurrenten und seines Architekten zeigen, dass ein rascherer Abschluss des Bauprojektes aus sachlichen Gründen nicht möglich war (vgl. auch die Bestätigung des Architekten in seinem Schreiben vom 13.11.2015: „Der Einzug der Familie X in das neu erstellte Einfamilienhaus erfolgte zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne jeden Verzug in Planung, Projektierung und Ausführung des Baus“). Die Einwendungen des Steueramtes sind nicht rechtsgenüglich, um eine ausnahmsweise Fristerstreckung zu verhindern. Der Rekurrent konnte nachweisen, dass eine überaus grosse Zahl von Sitzungen und Architekturaufwendungen notwendig waren.