Beispielhaft werden dafür insbesondere auch technische Bauschwierigkeiten genannt (vgl. Steuerpraxis 2013 Nr. 4, Ziffer 2.4). 7. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim vom Rekurrenten auf dem erworbenen Grundstück gebauten Wohnhaus tatsächlich um ein Projekt von aussergewöhnlichem Umfang handelt, was denn auch die Steuerverwaltung ausdrücklich anerkannt hat. Allein schon die beschriebene Bruttogeschossfläche von 800 m2 übersteigt die Grösse eines normalen Wohnhauses sehr erheblich. Auch die Einsichtnahme in die Aussenpläne zeigt, einen überaus grossen Wohnbau mit architektonischen Besonderheiten (insbes. zwei bauliche verbundene Kuben).