Das Steuergericht hat bereits im vorerwähnten Fall (unter Hinweis auf RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010 Ziffer 2.15) festgehalten, dass Ausnahmefälle für eine Fristverlängerung dort möglich sind, wo der Erwerber einer Liegenschaft die Verzögerung nicht wesentlich beeinflusst hat. Auch das Steueramt hat in seiner Steuerpraxis 2013 Nr. 4 festgehalten, dass ein Ausnahmefall für eine Fristerstreckung dann vorliegt, wenn sich der Bezug der neu erworbenen Liegenschaft aus Gründen verzögert, die der Erwerber nicht oder nicht entscheidend beeinflussen kann. Beispielhaft werden dafür insbesondere auch technische Bauschwierigkeiten genannt (vgl. Steuerpraxis 2013 Nr. 4, Ziffer 2.4).