Damit wurde insbesondere auch beabsichtigt, dass der Baulanderwerb zu Anlagezwecken nicht steuerfrei sein soll (RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010, Ziff. 2.15). Diese Frist gilt nicht absolut, sondern nur „in der Regel“. Eine Erstreckung der Frist ist daher zulässig, namentlich auch bei Rechtsmittelverfahren oder technischen Bauschwierigkeiten. Ob Dritte oder der Bauherr selbst ein Rechtsmittel einlegen, kann nicht entscheidend sein, solange nicht eine gezielte Verfahrensverzögerung vorliegt (vgl. Entscheid des Steuergerichts SGNEB.2015.6 vom 25.1.2016, E. 3.2).