RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010, Ziff. 2.15). 4. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Rekurrent als Erwerber des Grundstücks die Voraussetzung der dauernden und ausschliesslich für sich und seine Familie notwendigen Wohnnutzung erfüllt. Im vorliegenden Verfahren umstritten ist einzig, ob der Rekurrent auch die geforderte Frist zum Einzug in die erworbene Liegenschaft erfüllt. 5. Bei Baulandkäufen muss das Gebäude innert 2 Jahren vom Selbstnutzer bezogen werden (vgl. E. 3 hievor; § 63bis Abs. 2 VV StG). Damit wurde insbesondere auch beabsichtigt, dass der Baulanderwerb zu Anlagezwecken nicht steuerfrei sein soll (RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010, Ziff.