Diese Regelung ist am 1.1.2011 in Kraft getreten (vgl. RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010: Änderung der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz; VV StG, BGS 614.12). Nach § 63bis Abs. 2 VV StG beträgt die Frist bis zur Wohnsitznahme in der Regel zwei Jahre, wenn das Grundstück bei Vertragsschluss noch nicht überbaut ist. In Ausnahmefällen ist eine Erstreckung dieser Frist möglich, wenn sich der Bezug der Liegenschaft aus Gründen verzögert, die der Erwerber nicht oder nicht wesentlich beeinflussen kann (Einsprachen gegen das Bauprojekt, technische Schwierigkeiten u.Ä.; RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010, Ziff.