Das Steueramt habe die dafür notwendige Einzelfallprüfung nicht vorgenommen und ihr Ermessen verletzt. Ohne Einholung einer Stellungnahme habe das Steueramt die Steuerbefreiung abgesprochen, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Der Rekurrent wiederholt seinen Vorwurf, dass das Steueramt mit seiner Steuerveranlagung gegen das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verstossen habe. Die Ermessensausübung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles sei auch im Hinblick auf den vom Rekurrenten zu versteuernden Eigenmietwert angezeigt.