Deshalb sei der Entscheid der Vorinstanz auch im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit als unrichtig zu qualifizieren und aufzuheben. 2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 6.1.2016 beantragt das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Vorinstanz bestreite nicht, dass die Familie des Rekurrenten die Liegenschaft dauernd und ausschliesslich selbst bewohne. Es gehe im vorliegenden Verfahren nur darum, dass die vorgegebene Frist vom Erwerb bis zum tatsächlichen Einzug um mehr als ein Jahr überschritten worden sei. Es sei aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass es sich um ein umfangreiches und eher aussergewöhnliches Projekt handle.