Die für die Verzögerung massgeblichen Schwierigkeiten seien in den zu bewältigenden technischen Schwierigkeiten gelegen, welche nicht im direkten Einflussbereich des Rekurrenten gelegen hätten. Weil es nach der Steuerpraxis möglich sei, die Befreiung von der Handänderungssteuer erst nach deren Veranlagung mit Einsprache zu beantragen, könne dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe damit zu lange zugewartet. Die Möglichkeiten und die Notwendigkeit für eine Fristerstreckung vor Ablauf der Ordnungsfrist seien nicht im Steuergesetz und der Vollzugsverordnung aufgeführt. Diese würde lediglich in der Steuerpraxis des Kantons erwähnt, ohne dass die Modalitäten geregelt würden.