Zusätzlich habe der Rekurrent grosse Anstrengungen zur Informierung der Nachbarschaft und des Quartiers über sein grosses Bauvorhaben und die zu erwartenden Immissionen unternommen. Damit habe er die vorzeitige Auflösung potentielle Bedenken der Nachbarschaft und damit die Verzögerung durch langwierige Einspracheverfahren gegen das Bauvorhaben angestrebt. Diese Zeit müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Es gehe nicht an, die Zeit für Rechtsmittel zu berücksichtigen und diejenige zur Verhinderung von Rechtsmitteln nicht.