Mit Schreiben vom 13.11.2015 erhob X (im Folgenden: Rekurrent) gegen den Einspracheentscheid vom 13.10.2015 Rekurs. Er verlangt die gänzliche Aufhebung der Handänderungssteuer, sowie die Einräumung der Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuches um Fristverlängerung. Zur Begründung wird ausgeführt, dass er alle Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zur Fristerstreckung erfülle. Es liege unbestrittenermassen durch den Rekurrenten und durch seine Familie dauernd selbst genutztes Wohneigentum vor. Die Liegenschaft sei nicht zu Anlagezwecken erworben worden. Für die Bezugsfrist sehe die gesetzliche Regelung Ausnahmen vor.