Das Steueramt hat die Einsprache mit Verfügung vom 13.10.2015 abgewiesen und hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, dass die gesetzlich vorgesehene Einzugsfrist am 27.2.2014 abgelaufen sei. Der am 25.9.2015 erfolgte Einzug sei um 1 Jahr und 7 Monate zu spät erfolgt. Die Gründe für die Fristüberschreitung würden im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen. Im vorliegenden Fall sei zudem vor Fristablauf kein Gesuch um Fristverlängerung gestellt worden. Deshalb liege kein Fall für eine Ausnahmebewilligung betr. Fristverlängerung vor. 2.1 Mit Schreiben vom 13.11.2015 erhob X (im Folgenden: Rekurrent) gegen den Einspracheentscheid vom 13.10.2015 Rekurs.