{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2015-9_2016-11-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135878&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5c70d56b39d99fc90e0a9bb47b213138"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2015.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.11.2016 SGNEB.2015.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.11.2016 SGNEB.2015.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.11.2016 SGNEB.2015.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:30", "Checksum": "e39fae84db4d5144758dd874bf59137a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.11.2016 SGNEB.2015.9\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nNach § 63bis Abs. 2 VV StG beträgt die Frist bis zur Wohnsitznahme in der Regel zwei Jahre, wenn das Grundstück bei Vertragsschluss noch nicht überbaut ist. In Ausnahmefällen ist eine Erstreckung dieser Frist möglich, wenn sich der Bezug der Liegenschaft aus Gründen verzögert, die der Erwerber nicht oder nicht wesentlich beeinflussen kann (Einsprachen gegen das Bauprojekt, technische Schwierigkeiten u.Ä.; RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010, Ziff. 2.15).\n4. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Rekurrent als Erwerber des Grundstücks die Voraussetzung der dauernden und ausschliesslich für sich und seine Familie notwendigen Wohnnutzung erfüllt. Im vorliegenden Verfahren umstritten ist einzig, ob der Rekurrent auch die geforderte Frist zum Einzug in die erworbene Liegenschaft erfüllt.\n5. Bei Baulandkäufen muss das Gebäude innert 2 Jahren vom Selbstnutzer bezogen werden (vgl. E. 3 hievor; § 63bis Abs. 2 VV StG). Damit wurde insbesondere auch beabsichtigt, dass der Baulanderwerb zu Anlagezwecken nicht steuerfrei sein soll (RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010, Ziff. 2.15). Diese Frist gilt nicht absolut, sondern nur „in der Regel“. Eine Erstreckung der Frist ist daher zulässig, namentlich auch bei Rechtsmittelverfahren oder technischen Bauschwierigkeiten. Ob Dritte oder der Bauherr selbst ein Rechtsmittel einlegen, kann nicht entscheidend sein, solange nicht eine gezielte Verfahrensverzögerung vorliegt (vgl. Entscheid des Steuergerichts SGNEB.2015.6 vom 25.1.2016, E. 3.2).\n6. Im vorliegenden Fall wurde die Einzugsfrist gemäss § 63bis Abs. 2 VV StG ab dem Datum des Vertragsschlusses um 19 Monate überschritten. Die von § 63bis Abs. 2 VV StG zur Steuerbefreiung vorgesehene Befristung des Einzugs in die erworbene Liegenschaft entspricht dem gesetzgeberischen Anliegen, dass nur diejenigen Erwerber steuerlich privilegiert werden sollen, welche ihre Liegenschaft möglichst bald nach dem Erwerb auch tatsächlich zu Wohnzwecken selber nutzen. Im Hinblick auf die Praxis erweist sich die in der Vollzugsverordnung vorgesehene Einzugsfrist von zwei Jahren bei unüberbauten Grundstücken, wo die zu bewohnende Baute noch errichtet werden muss, denn auch als im Regelfall angemessen. Es ist aber davon auszugehen, dass die vom Gesetzgeber erlassenen Vorschriften auf den Normalfall zugeschnitten sind. Um Härtefälle zu vermeiden, darf der Gesetzgeber die rechtsanwendenden Organe ermächtigen, im Einzelfall von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Solche Ausnahmen dürfen dann aber nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen bzw. öffentliches Interesse verletzen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 2536 ff., S. 579 ff.; vgl. auch BGE 108 Ib 330 bei der vergleichbaren Frist für Ersatzbeschaffungen).\nIm Fall der Befreiung von Handänderungssteuern hat der Verordnungsgeber richtigerweise erkannt, dass die gesetzte Frist von zwei Jahren für den Einzug nicht in allen Fällen angemessen sein kann und er hat die Frist ausdrücklich als Regelfrist mit Ausnahmemöglichkeit statuiert (vgl. § 63bis Abs. 2 VV StG). Das Steuergericht hat bereits im vorerwähnten Fall (unter Hinweis auf RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010 Ziffer 2.15) festgehalten, dass Ausnahmefälle für eine Fristverlängerung dort möglich sind, wo der Erwerber einer Liegenschaft die Verzögerung nicht wesentlich beeinflusst hat. Auch das Steueramt hat in seiner Steuerpraxis 2013 Nr. 4 festgehalten, dass ein Ausnahmefall für eine Fristerstreckung dann vorliegt, wenn sich der Bezug der neu erworbenen Liegenschaft aus Gründen verzögert, die der Erwerber nicht oder nicht entscheidend beeinflussen kann. Beispielhaft werden dafür insbesondere auch technische Bauschwierigkeiten genannt (vgl. Steuerpraxis 2013 Nr. 4, Ziffer 2.4).\n7. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim vom Rekurrenten auf dem erworbenen Grundstück gebauten Wohnhaus tatsächlich um ein Projekt von aussergewöhnlichem Umfang handelt, was denn auch die Steuerverwaltung ausdrücklich anerkannt hat. Allein schon die beschriebene Bruttogeschossfläche von 800 m2 übersteigt die Grösse eines normalen Wohnhauses sehr erheblich. Auch die Einsichtnahme in die Aussenpläne zeigt, einen überaus grossen Wohnbau mit architektonischen Besonderheiten (insbes. zwei bauliche verbundene Kuben). Der Architekt des Rekurrenten erklärt, dass das Bauprojekt aufgrund seiner Grösse, der Erschliessungssituation und der technischen Begebenheiten als einzigartig zu bezeichnen sei. Nach den Unterlagen des Rekurrenten, welche von der Steuerverwaltung nicht bestritten wurden, ergaben sich aufgrund der vorgegebenen unzureichenden Erschliessungssituation, der schwierigen Verkehrslage und des Baugrundes, welcher 14 Erdsonden erforderte, grosse Schwierigkeiten bei der Planung und Realisierung des Projektes. Das neue Wohnhaus des Rekurrenten kann nicht mit dem in der Vollzugsverordnung vorausgesetzten Normalbau (mit zweijähriger Einzugsfrist) verglichen werden. Der Rekurrent hat aufgezeigt, dass die Bewältigung der Schwierigkeiten am Projekt einen grossen Zeitaufwand erforderte. Im Gesamten gesehen erscheint das Vorgehen des Rekurrenten mit seinem Architekten und den Bauunternehmern als effizient und es ergeben sich keine Hinweise auf eine Verzögerungstaktik. Es ist auch kein Motiv für eine Verzögerung erkennbar, da es offensichtlich um die Interessen der vierköpfigen Familie des Rekurrenten ging, welche einen raschen Einzug in das besondere Haus anstrebte. Gegen eine Verzögerung sprechen insbesondere folgende, von der Steuerverwaltung nicht bestrittene Umstände:\n- Beim Bauprojekt handelt es sich um ein aussergewöhnlich aufwendig zu erstellendes Wohnhaus;\n- beim grossen und kostspieligen Gebäude auf schwierigem Terrain war eine eingehende und damit zeitintensive fachmännische Planung (inkl. Architekturwettbewerb, Werkvergabe, Kostenschätzung) unverzichtbar;"}