{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2015-9_2016-11-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135878&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5c70d56b39d99fc90e0a9bb47b213138"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2015.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.11.2016 SGNEB.2015.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.11.2016 SGNEB.2015.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.11.2016 SGNEB.2015.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:30", "Checksum": "e39fae84db4d5144758dd874bf59137a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.11.2016 SGNEB.2015.9\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n2.1 Mit Schreiben vom 13.11.2015 erhob X (im Folgenden: Rekurrent) gegen den Einspracheentscheid vom 13.10.2015 Rekurs. Er verlangt die gänzliche Aufhebung der Handänderungssteuer, sowie die Einräumung der Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuches um Fristverlängerung. Zur Begründung wird ausgeführt, dass er alle Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zur Fristerstreckung erfülle. Es liege unbestrittenermassen durch den Rekurrenten und durch seine Familie dauernd selbst genutztes Wohneigentum vor. Die Liegenschaft sei nicht zu Anlagezwecken erworben worden. Für die Bezugsfrist sehe die gesetzliche Regelung Ausnahmen vor. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme habe der Käufer einer unüberbauten Liegenschaft Anspruch auf Befreiung von der Handänderungssteuer, auch wenn der Bezug des selbst genutzten Wohneigentums erst nach Ablauf der Zweijahresfrist erfolge. Der Rekurrent verweist in diesem Zusammenhang auf die Steuerpraxis der Steuerverwaltung, wo nicht abschliessende Gründe für eine Fristerstreckung genannt werden. Bei der Beurteilung müssten alle objektiv und subjektiv relevanten Gründe berücksichtigt werden. Massgebend sei nach der Steuerpraxis, dass der Eigentümer die Gründe für eine Verzögerung des Einzugs nicht oder nicht entscheidend beeinflussen könne und dass der Einzug innert nützlicher Frist erfolge. Im Weiteren führt der Rekurrent von ihm nicht beeinflussbare Gründe für die Fristüberschreitung an. Das Bauvorhaben sei in jedem Sinne aussergewöhnlich gewesen und habe den Rahmen zu Durchschnittseinfamilienhäusern gesprengt. Die schwierige Verkehrslage habe die Realisierung des Bauvorhabens erheblich erschwert. Es sei ein überdurchschnittliches Mass an Planung, Sorgfalt und Rücksichtnahme erforderlich gewesen. Die unzureichende Erschliessung des Grundstücks habe die Realisierung erschwert. Schwierigkeiten hätten sich durch das Erfordernis von 14 Erdsonden für die überaus grosse Baute ergeben. Normalerweise seien für ein Einfamilienhaus eine oder zwei nötig. Der Rekurrent habe die technischen Schwierigkeiten für die Umsetzung des Bauvorhabens nicht voraussehen können. Bei einer Dimension des Bauvorhabens mit 800 m2 Bruttogeschossfläche, was der Grösse von drei bis vier durchschnittlichen Einfamilienhäusern entspreche, handle es sich nicht mehr um einen Normbau. Die daraus erwachsenen Verzögerungsgründe hätten nicht massgeblich im Einflussbereich des Rekurrenten gelegen. Das Bauvorhaben sei ohne jeden Verzug projektiert, geplant und umgesetzt worden. Die erste Bauherrensitzung habe schon einen Monat vor dem Liegenschaftskauf stattgefunden. Nach Durchführung eines eineinhalb Monate langen Architekturwettbewerbs habe sich der Rekurrent als Bauherr schon am 18.4.2012 für einen Architekten und sein Projekt entschieden. Wegen der technischen Schwierigkeiten habe die Projektierungsphase bis zur Einreichung des Baugesuchs 10 ½ Monate gedauert. In dieser Zeit habe der Architekt auch die umfassende genaue Kostenkalkulation vornehmen müssen. Zusätzlich habe der Rekurrent grosse Anstrengungen zur Informierung der Nachbarschaft und des Quartiers über sein grosses Bauvorhaben und die zu erwartenden Immissionen unternommen. Damit habe er die vorzeitige Auflösung potentielle Bedenken der Nachbarschaft und damit die Verzögerung durch langwierige Einspracheverfahren gegen das Bauvorhaben angestrebt. Diese Zeit müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Es gehe nicht an, die Zeit für Rechtsmittel zu berücksichtigen und diejenige zur Verhinderung von Rechtsmitteln nicht. Der Rekurrent habe auch bei Einreichung des Baugesuches auf eine beförderliche Fertigstellung hingewirkt, indem er auf eigenes finanzielles Risiko auch ohne Vorliegen der Baubewilligung die Bauplanung weiterführen liess. Die reine Bauzeit vom Baugrubenaushub am 9.9.2013 bis zur Fertigstellung des Bauprojektes mit der Schlüsselübergabe am 17.7.2015 habe weniger als zwei Jahre gedauert. Davon habe allein die Gartengestaltung mehr als 5 Monate beansprucht. Ein Einzug sei vor deren Fertigstellung nicht möglich gewesen. Der Einzug sei bereits am 21.7.2015 und nicht wie von der Steuerverwaltung behauptet am 25.9.2015 erfolgt. Aus dem chronologischen Ablauf sei ersichtlich, dass Rekurrent und Architekt das Projekt permanent und ohne Unterbruch vorangetrieben hätten. Die für die Verzögerung massgeblichen Schwierigkeiten seien in den zu bewältigenden technischen Schwierigkeiten gelegen, welche nicht im direkten Einflussbereich des Rekurrenten gelegen hätten. Weil es nach der Steuerpraxis möglich sei, die Befreiung von der Handänderungssteuer erst nach deren Veranlagung mit Einsprache zu beantragen, könne dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe damit zu lange zugewartet. Die Möglichkeiten und die Notwendigkeit für eine Fristerstreckung vor Ablauf der Ordnungsfrist seien nicht im Steuergesetz und der Vollzugsverordnung aufgeführt. Diese würde lediglich in der Steuerpraxis des Kantons erwähnt, ohne dass die Modalitäten geregelt würden. Es könnten keine Rechtsfolgen zu Lasten des Rekurrenten abgeleitet werden. Der Hinweis der Vorinstanz, dass eine Fristverlängerung keinen Sinn mache, da der Rekurrent schon eingezogen sei, sei nicht zutreffend. Es hänge allein von der Behandlung der Fristverlängerung ab, ob die Steuerbefreiung bejaht werden könne. Dem Rekurrenten könne für keine Phase des Bauvorhabens vorgeworfen werden, er habe Verzögerungen selber verschuldet. Die tatsächlichen Verzögerungsgründe seien nicht im Einflussbereich des Rekurrenten gelegen. Schliesslich legt der Rekurrent Wert darauf festzuhalten, dass der Gesetzgeber denjenigen ein Steuerprivileg einräumte, welche eine Liegenschaft ausschliesslich selber und dauernd bewohnen wollen. Mit den zur Orientierung bestimmten Fristen sollten keine starren und unabänderlichen Fristen ohne Ausnahmen und Einzelfallwürdigung etabliert werden. Im vorliegenden"}