{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2015-9_2016-11-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135878&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5c70d56b39d99fc90e0a9bb47b213138"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2015.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.11.2016 SGNEB.2015.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.11.2016 SGNEB.2015.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.11.2016 SGNEB.2015.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:30", "Checksum": "e39fae84db4d5144758dd874bf59137a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.11.2016 SGNEB.2015.9\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2016 Nr. 14\nStG § 207 Abs. 1 lit. g, VV StG 63bis Abs. 2 Handänderungssteuer, steuerfreie Handänderungen, Einzugsfrist\nBei der Befreiung von der Handänderungssteuer beträgt die massgebliche Frist bis zur Wohnsitznahme in der Regel 2 Jahre, wenn das Grundstück bei Vertragsschluss noch nicht überbaut ist. In casu Überschreitung dieser Einzugsfrist um 19 Monate. Diese Fristüberschreitung erscheint beim vorliegenden grossen Bauprojekt sachlich als gerechtfertigt.\nSachverhalt:\n1.1 Der Steuerpflichtige X hat mit Kaufvertrag vom … 2.2012 das unüberbaute Grundstück GB A Nr. 00001 zum Preise von Fr. … erworben. Unter dem Datum vom 27.2.2012 stellte der Steuerpflichtige beim Steueramt des Kantons Solothurn das „Gesuch um steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum“. Dabei hielt er fest, dass die Baueingabe im Frühling 2013 erfolgen würde und dass Vorstudien am Laufen seien. Gestützt auf dieses Gesuch hat das Steueramt auf dem Gesuchsformular unter „1. Kontrolle“ festgehalten, dass die Handänderung von der Steuer befreit sei (Grund: Ld. [Frist]). Der Steuerpflichtige reichte am ... 3.2013 das Baugesuch bei der Stadt Solothurn ein. Am ... 5.2013 erfolgte die Baubewilligung und am ... 7.2015 nahm der kommunale Bauinspektor die Schlussabnahme vor und erklärte den Abschluss des Baubewilligungsverfahrens.\n1.2 Unter dem Datum vom 8.4.2015 eröffnete das Departementssekretariat FD dem Steuerpflichtigen die Erhebung einer Handänderungssteuer im Betrage von Fr. … . Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 7.5.2015 Einsprache und verlangte sinngemäss die Aufhebung der veranlagten Handänderungssteuer. Im Weiteren verlangte er die Einräumung der Möglichkeit zur Stellung eines Gesuches um Fristverlängerung betr. Wohnsitznahme. Das Steueramt hat die Einsprache mit Verfügung vom 13.10.2015 abgewiesen und hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, dass die gesetzlich vorgesehene Einzugsfrist am 27.2.2014 abgelaufen sei. Der am 25.9.2015 erfolgte Einzug sei um 1 Jahr und 7 Monate zu spät erfolgt. Die Gründe für die Fristüberschreitung würden im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen. Im vorliegenden Fall sei zudem vor Fristablauf kein Gesuch um Fristverlängerung gestellt worden. Deshalb liege kein Fall für eine Ausnahmebewilligung betr. Fristverlängerung vor."}