Mit der Auslegung von ยง 239 Abs. 2 StG musste es sich nicht auseinandersetzen. Die fraglichen Urteile hatten also einen ganz anderen Sachverhalt und ganz andere Rechtsfragen zum Gegenstand als das vorliegende Verfahren. Steuergericht, Urteil vom 21. Dezember 2015 (SGNEB.2015.2)