Es trifft jedoch nicht zu, dass in diesen Urteilen festgehalten worden wäre, dass bei einem einzigen Willensentschluss (automatisch) eine Zusammenrechnung erfolgen müsse. In einem obiter dictum hat das KSG zwar festgehalten, dass aus dem Steuergesetz oder den Gesetzesmaterialien eine Billigung „von ratenweisen Schenkungen in Freibetragshöhe“ nicht konstruiert werden könne (E. 3). Jedoch hat das KSG seinen Entscheid letztlich nicht gestützt auf eine Auslegung von § 239 StG getroffen, sondern gestützt auf das Institut der Steuerumgehung bzw. die Annahme eines simulierten Darlehens (E. 4).