Zusammenfassend ist eine Steuerumgehung ausgeschlossen, weil nicht die Ersparnis von Schenkungssteuern Grund für die Rechtsgestaltung war, sondern ganz offensichtlich andere Gründe dafür ausschlaggebend waren. Das zeitliche Auseinanderfallen der Schenkungen war nicht schenkungssteuerlich begründet. Dass (unter anderem) direktsteuerliche Überlegungen eine Rolle spielten, kann hingegen nicht zur Begründung einer Steuerumgehung bei der Schenkungssteuer herangezogen werden. Somit ist die zweite Voraussetzung der Steuerumgehung nicht gegeben.