Wären tatsächlich die Freibeträge Hintergrund des Vorgehens gewesen, hätten die Parteien die Beträge zudem noch weiter aufteilen können bzw. sie hätten die geplante gestaffelte Auszahlung in den Jahren 2014-2017 realisiert. Zudem hätte man auf die geplante Vorgehensweise nach der Rulingantwort vom 15. Juni 2009 verzichten können, denn darin war schon klargestellt, dass die Vorinstanz den Freibetrag nur einmal gewähren würde. Zusammenfassend ist eine Steuerumgehung ausgeschlossen, weil nicht die Ersparnis von Schenkungssteuern Grund für die Rechtsgestaltung war, sondern ganz offensichtlich andere Gründe dafür ausschlaggebend waren.