Es liegen somit andere als schenkungssteuerrechtliche Gründe für das Vorgehen vor. Nicht bekannt ist, inwiefern die Z. AG überhaupt bereits im Jahr 2009 über genügend nicht betriebsnotwendige Substanz und genügend Liquidität verfügt hätte, um weitere Ausschüttungen vorzunehmen. Hierin hätte allenfalls ein weiterer Grund für das Herausschieben der Rückzahlung liegen können. Gegen das Vorliegen der zweiten Voraussetzung der Steuerumgehung sprechen weitere Aspekte: Das Gesamtbild des gewählten Vorgehens macht in keiner Weise den Eindruck, als wäre es dabei um die mehrfache Inanspruchnahme von Freibeträgen bei der Schenkungssteuer gegangen.