Die Frist berechnete sich im Übrigen ab dem Verkauf der Aktien von Y. an Herrn B., dies weil die Vorinstanz den Verkauf der Aktien von den ursprünglichen Aktionären an Herrn B. und die Einbringung durch ihn in eine Kapitalgesellschaft als „zusammenhängenden Vorgang“ betrachtete. Aus diesem Grund wurde erst im Jahr 2014 eine weitere Ausschüttung vorgenommen, mit welcher durch Herrn B. an Y. die Kaufpreisrestanz beglichen bzw. das Darlehen zurückbezahlt werden konnte, und erst dann erfolgten - wie vereinbart - die weiteren Schenkungen von Y. an den Rekurrenten und den anderen ehemaligen Minderheitsaktionär. Es liegen somit andere als schenkungssteuerrechtliche Gründe für das Vorgehen vor.