Eine erste Ausschüttung tätigte er bereits im Jahr 2009 (und hatte sie als Einkommen zu versteuern). Erst später, nachdem Herr B. die gekauften Aktien in eine Holding überführt hatte, wurde eine zweite Ausschüttung vorgenommen. Um eine indirekte Teilliquidation zu vermeiden, musste die 5-Jahres-Frist gemäss Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG und § 26bis Abs. 1 Bst. a StG gewahrt werden. Die Frist berechnete sich im Übrigen ab dem Verkauf der Aktien von Y. an Herrn B., dies weil die Vorinstanz den Verkauf der Aktien von den ursprünglichen Aktionären an Herrn B. und die Einbringung durch ihn in eine Kapitalgesellschaft als „zusammenhängenden Vorgang“ betrachtete.