Es wurde vom Rekurrenten aber glaubhaft dargetan und ist auch durch die Akten belegt, dass die Gestaltung auf anderen Gründen beruhte als dem Einsparen von Schen-kungssteuern. Er führt glaubhaft aus, dass B. (der Käufer der Aktien) den Kaufpreis nicht auf einmal an Y. entrichten wollte (und womöglich auch nicht konnte), weswegen auch die Schenkungen, die vom Eingang der Kaufpreiszahlungen abhängig waren, nicht sofort bei Abschluss des Vertrags ausgerichtet wurden. Es ist aktenkundig, dass B. den Kaufpreis (weitgehend) der Gesellschaft, deren Aktien verkauft wurden, entnahm. Eine erste Ausschüttung tätigte er bereits im Jahr 2009 (und hatte sie als Einkommen zu versteuern).