Die zur Diskussion stehende „Gestaltung“ liegt hier darin, dass über verschiedene Jahre mehrere Schenkungen gewährt worden sind. Die zweite Voraussetzung könnte nur bejaht werden, wenn dem Rekurrenten vorgeworfen werden könnte, er habe versucht, durch eine künstliche Aufspaltung von Zahlungen mehrmals vom Freibetrag nach § 239 Abs. 2 StG zu profitieren und damit Schenkungssteuern zu umgehen. Es wurde vom Rekurrenten aber glaubhaft dargetan und ist auch durch die Akten belegt, dass die Gestaltung auf anderen Gründen beruhte als dem Einsparen von Schen-kungssteuern.