Der Sachverhalt ist aber in Bezug auf diese Frage genügend liquid, so dass das Steuergericht über diese Frage auch ohne Stellungnahme der Vorinstanz befinden kann. Die zweite Voraussetzung der Steuerumgehung verlangt, dass die gewählte „Gestaltung“ missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen („subjektives Element“, „Missbrauchsabsicht“ oder „Umgehungsabsicht“, vgl. vorn E. 3). Die zur Diskussion stehende „Gestaltung“ liegt hier darin, dass über verschiedene Jahre mehrere Schenkungen gewährt worden sind.