Dazu ist festzuhalten, dass der „einzige Willensentschluss“ je nach Konstellation allenfalls ein Tatbestandselement sein kann, das (zusammen mit anderen) für eine Steuerumgehung spricht. Mit dem „einzigen“ bzw. „gemeinsamen Willensentschluss“ allein ist aber keine einzige der drei Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt. Von der Vorinstanz wird vorliegend - wie gesagt - nicht begründet, inwiefern die Voraussetzungen einer Steuerumgehung vorlägen. Der Sachverhalt ist aber in Bezug auf diese Frage genügend liquid, so dass das Steuergericht über diese Frage auch ohne Stellungnahme der Vorinstanz befinden kann.