Die Schenkungssteuer stellt im Allgemeinen nicht auf das Schenkungsversprechen (Verpflichtungsgeschäft) ab, sondern auf dessen Vollzug (Verfügungsgeschäft); nur die vollzogene Schenkung stellt ein Steuerobjekt dar und wird besteuert (vgl. vorn E. 2). Auch insofern erweist sich das Kriterium des „Willensentschlusses“ als untauglich. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt des Vollzugs der beabsichtigten Schenkung. Nicht nur für die Frage einer steuerbaren Schenkung (Steuerobjekt), sondern auch für die zeitliche Bemessung (Steueranspruch) ist im Übrigen der Vollzug einer Schenkung massgeblich (§ 237 StG).