Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um ein gesetzlich vorgesehenes Kriterium. Dem Wortlaut von § 239 Abs. 2 StG ist nicht zu entnehmen, dass es darauf ankommen soll, ob eine Zuwendung auf einem oder auf mehreren Willensentschlüssen basiert. Im Gegenteil ist eine Zusammenrechnung gestützt auf das Gesetz unzulässig, selbst wenn die Zuwendungen auf einem einzigen Willensentschluss bzw. einem einzigen Vertrag beruht (so auch KSG, Entscheid vom 21. Juni 2010, SGNEB.2010.2, E. 4). Die Schenkungssteuer stellt im Allgemeinen nicht auf das Schenkungsversprechen (Verpflichtungsgeschäft) ab, sondern auf dessen Vollzug (Verfügungsgeschäft);