20 ESchG BE). Der solothurnische Gesetzgeber hat aber eine andere, grosszügigere Regelung getroffen. Dies hat er bewusst getan, andernfalls der Wortlaut nicht derart eindeutig wäre. Dieser Wille des Gesetzgebers muss respektiert werden. 4.3.2 Die Vorinstanz argumentiert, wenn Schenkungen verschiedener Jahre auf einem „einzigen Willensentschluss“ beruhten, könne der Freibetrag nur einmal angewendet werden. Sie führt nicht weiter aus, gestützt auf welche Gesetzesgrundlage sie der Meinung ist, der „einzige Willensentschluss“ sei massgeblich. Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um ein gesetzlich vorgesehenes Kriterium.