Das gleiche Problem wie beim Freibetrag stellt sich im Übrigen beim anwendbaren Steuersatz. § 239 Abs. 1 StG sieht vor, dass der Steuersatz massgeblich ist, der sich für jede Zuwendung allein ergibt, d.h., es erfolgt keine Zusammenrechnung, selbst wenn mehrere Zuwendungen vom gleichen Schenker gemacht werden. Viele andere Kantone rechnen für den Steuersatz und den (allfälligen) Freibetrag mehrere Zuwendungen vom gleichen Schenker an den gleichen Beschenkten zusammen, sei es zeitlich unbegrenzt (z.B. § 21 und 24 Abs. 1 StG ZH, § 132 StG BS), sei es innert einer Frist von 5 Jahren (z.B. Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 ESchG BE).