Nur die vollzogene Schenkung (Verfügungsgeschäft) wird besteuert (oehrli, Die gemischte Schenkung im Steuerrecht, Zürich 2000, S. 70 f.). Das Schenkungsversprechen ist im Übrigen auch im Zivilrecht nur massgeblich, wenn es schriftlich abgegeben wird (Art. 243 Abs. 1 OR). Bei einem mündlichen Schenkungsversprechen, liegt erst im Zeitpunkt des Vollzugs eine Schenkung vor (sog. Handschenkung; Art. 243 Abs. 3 OR). Die schenkungssteuerlich massgebliche Schenkung, die in jedem Fall auf dem Vollzug basiert, ist somit mit der Handschenkung identisch (oehrli, a.a.O., S. 71).