Im Zusammenhang mit dem anwendbaren Steuersatz sieht § 239 Abs. 1 StG vor, dass der Steuersatz massgeblich ist, der sich für jede Zuwendung allein ergibt. Der steuerrechtliche Schenkungsbegriff braucht mit jenem des Zivilrechtes nicht über-einzustimmen (BGE 118 Ia 497 E. 2b). Die zivilrechtliche Definition der Schenkung ist für die Schenkungssteuer des Kantons Solothurn nicht entscheidend (KSGE 2013 Nr. 14 E. 5). Die Schenkungssteuer knüpft namentlich keine Folgen an einen Vertrag bzw. das Schenkungsversprechen (Verpflichtungsgeschäft). Nur die vollzogene Schenkung (Verfügungsgeschäft) wird besteuert (oehrli, Die gemischte Schenkung im Steuerrecht, Zürich 2000, S. 70 f.).