Vorliegend habe es sich um einen einzigen Willensentschluss des Schenkers gehandelt. Bereits beim Verkauf der Aktien im Jahr 2009 sei klar gewesen, dass er mehrere Teilschenkungen ausrichten werde. Die Schenkungen seien auch in einem Ruling, das dem Aktienverkauf vorausging, erwähnt worden. Dazu wird in der Replik vom 3. Juni 2015 Stellung genommen und im Wesentlichen die Ausführungen in Rekurs bestätigt. Aus den Erwägungen: 2. Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG).