Eine Steuerumgehung liege nicht vor. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 wird auf kostenfällige Abweisung des Rekurses geschlossen und zu den Argumenten im Rekurs Stellung bezogen. Nach Auffassung des Steueramts (nachfolgend Vorinstanz) müssten Teilschenkungen, die auf einen einzigen Willensentschluss zurückgehen, zusammengerechnet werden. Dies sei in einem Urteil des Steuergerichts SGNEB 2010.1 vom 25. Oktober 2010 (KSGE 2010 Nr. 13) festgehalten und vom Bundesgericht (2C_947/2010 vom 5. Mai 2011) bestätigt worden. Vorliegend habe es sich um einen einzigen Willensentschluss des Schenkers gehandelt.