Die Schenkungen seien somit suspensiv bedingt gewesen und vom Betrag her nicht fest, sondern nur bestimmbar. Grund für die Vereinbarungen aus dem Jahr 2009 seien nicht die Freibeträge gewesen, sondern dass der Käufer der Aktien nicht bereit war, den gesamten Kaufpreis auf einmal zu bezahlen. Gestützt auf § 237 StG sei der Steueranspruch für die Schenkungen im Jahr 2009 und 2014 entstanden, somit könne der Freibetrag im Jahr 2009 und erneut im Jahr 2014 geltend gemacht werden. Insgesamt habe die Ausgestaltung der Schenkungen keinerlei Zusammenhang mit der Absicht, Schenkungssteuern zu sparen, sondern beruhe auf den geschilderten Gründen. Eine Steuerumgehung liege nicht vor.