Die Schenkungen sollten jeweils nach Eingang der Kaufpreiszahlungen bzw. der Darlehensrückzahlungen erfolgen. Dass diese tatsächlich erbracht würden, war Bedingung für die Schenkungen, denn Y. wollte nicht das Risiko eingehen, die Kaufpreiszahlungen nicht zu erhalten, die Schenkungen aber dennoch ausrichten zu müssen. Y. habe sich somit nicht im Voraus zur Ausrichtung von fest vereinbarten Schenkungen verpflichtet, der Zeitpunkt und die Höhe der Schenkungen sei davon abhängig gewesen, welchen Betrag der Käufer tatsächlich wann bezahle. Die Schenkungen seien somit suspensiv bedingt gewesen und vom Betrag her nicht fest, sondern nur bestimmbar.