Der Freibetrag könne somit nur einmal gewährt werden. 2.1 Dagegen lässt X. (nachfolgend Rekurrent) am 20. April 2015 Rekurs an das kantonale Steuergericht einreichen und beantragen, die Veranlagung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und der Freibetrag zu gewähren. Es werde nicht bestritten, dass Y. bereits im Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien die Absicht hatte, dem Rekurrenten einen Anteil des von ihm vereinnahmten Kaufpreises zu schenken. Die Schenkungen sollten jeweils nach Eingang der Kaufpreiszahlungen bzw. der Darlehensrückzahlungen erfolgen.