Die Schenkungen seien zudem davon abhängig gewesen, ob, wann und wieviel der Kaufpreisrestanz der Käufer noch zahlen würde. 1.4 Mit Verfügung (Einspracheentscheid) vom 18. März 2015 wurde die Einsprache abgewiesen, was wie folgt begründet wurde: Aus der Korrespondenz mit dem Steueramt aus dem Jahr 2009 gehe klar hervor, dass der Schenker X. einen gesamten (voraussichtlichen) Schenkungsbetrag von CHF 2‘916‘000, aufgeteilt auf Teilzahlungen, hatte ausrichten wollen. Sämtliche Teilzahlungen hätten somit auf einem Willensentschluss gegründet. Der Freibetrag könne somit nur einmal gewährt werden.