Absicht des Schenkers sei es gewesen, X. nach Eingang der Kaufpreiszahlungen jeweils einen Anteil des Kaufpreises schenkungsweise zu vergüten. Die Ausrichtung der Schenkung mit zwei Zahlungen im Jahr 2009 und einer weiteren Zahlung im Jahr 2014 sei nicht erfolgt, um den Freibetrag mehrmals abziehen zu können. Vielmehr seien die Schenkungen so erfolgt, weil der Käufer der Aktien nicht bereit war, den gesamten Kaufpreis für die Aktien in einer Zahlung zu leisten. Die Schenkungen seien zudem davon abhängig gewesen, ob, wann und wieviel der Kaufpreisrestanz der Käufer noch zahlen würde.