Mit Schenkungssteuerveranlagung vom 19. August 2014 wurde die Zahlung von Y. an X. aus dem Jahr 2014 von CHF 543‘900 mit einer Schenkungssteuer von CHF 163‘170 veranlagt, dies ohne Berücksichtigung des Freibetrags. 1.3 Gegen letztgenannte Veranlagung erhob X. am 19. September 2014 Einsprache und beantragte, dass der Freibetrag von CHF 14‘100 gewährt werde. Es liege keine Steuerumgehung vor. Absicht des Schenkers sei es gewesen, X. nach Eingang der Kaufpreiszahlungen jeweils einen Anteil des Kaufpreises schenkungsweise zu vergüten.