insbesondere wurde festgehalten, es dürfe während der nächsten 5 Jahre keine Substanzausschüttung erfolgen. 1.2 Mit Schenkungssteuerveranlagung vom 15. November 2010 wurden die beiden Zah-lungen von Y. an X. vom 17. Juni und 1. September 2009 von total CHF 2‘279‘000 mit einer Schenkungssteuer von CHF 679‘470 veranlagt, dies unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 14‘100. Mit Schenkungssteuerveranlagung vom 19. August 2014 wurde die Zahlung von Y. an X. aus dem Jahr 2014 von CHF 543‘900 mit einer Schenkungssteuer von CHF 163‘170 veranlagt, dies ohne Berücksichtigung des Freibetrags.