Die Rulingantwort datiert vom 15. Juni 2009. Unter anderem wurde die „Weiterleitung des teilweisen Kaufpreises an A. und X. - i.S. von Schenkungen“ vom Steueramt als Schenkungstatbestand nach § 233 StG qualifiziert. Weiteres Thema war die indirekte Teilliquidation, da geplant war, dass B. die erworbenen Aktien in eine Aktiengesellschaft einbringen würde; insbesondere wurde festgehalten, es dürfe während der nächsten 5 Jahre keine Substanzausschüttung erfolgen.