Angaben der Parteien der Folgende: Es habe eine Vereinbarung gegeben, wonach die Z. AG zu 51% von Y. und zu je 24,5% von A. und X. gehalten werden sollte. Dies sei jedoch im Aussenverhältnis nie so gelebt worden. Es sei im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien an B. geplant gewesen, dass die Minderheitsaktionäre je eine Schenkung im Umfang von 24,5 % von Y. erhalten sollten, damit die Verhältnisse gemäss der ursprünglichen Vereinbarung wieder hergestellt sein würden. Diese Schenkungen sollten nach Eingang der Kaufpreiszahlungen von B. erfolgen (Rulingantwort des kantonalen Steueramts vom 15. Juni 2009).