Die Rückzahlung sollte jeweils am 30. Juni 2014, 2015, 2016 und 2017 erfolgen. Effektiv erfolgte die Rückzahlung aber früher, nämlich per 15. August 2014, zudem reduzierte sich der Rückzahlungsbetrag (aufgrund der Berücksichtigung eines Diskonts von CHF 150‘000) auf CHF 2,45 Mio. Weiter war vereinbart, dass Y. einen Teil dieser von B. erhaltenen Kaufpreiszahlungen bzw. Darlehensrückzahlungen in Form von Schenkungen an A. und X. weiterleiten sollte. Der Hintergrund der Schenkungen ist gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien der Folgende: Es habe eine Vereinbarung gegeben, wonach die Z. AG zu 51% von Y. und zu je 24,5% von A. und X. gehalten werden sollte.